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22. Juli 2026

GEIG Novelle: Regelungen zum Ladeinfrastrukturausbau

Das GEIG wurde novelliert – Was jetzt für Wohngebäude, Gewerbeimmobilien und Büros gilt

Mit dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) wurde 2021 die EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) in nationales Recht umgesetzt. Das GEIG verpflichtet Unternehmen, Bauherren und Immobilienbesitzer zur Schaffung von Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge. Die EU-Richtlinie wurde 2024 überarbeitet und die verschärften Anforderungen wurden im Juli 2026 in einer Novelle des GEIG in nationales Recht überführt. Sobald die Novelle im Bundesgesetzblatt verkündet wurden, treten die neuen Regelungen in Kraft. Bis dahin gilt die bisherige Fassung des GEIG unverändert fort.

Für Unternehmen bietet die verpflichtende Ladeinfrastruktur die Chance, neben dem Laden der eigenen Flotte das Mitarbeiterladen zu ermöglichen und attraktive Ladeangebote für Kunden und Besucher zu schaffen. Für öffentlich zugängliche Stellplätze gelten zudem vereinfachte Regelungen.

GEIG - Anforderungen an Ladeinfrastruktur (Novelle 2026)
GEIG – Anforderungen an Ladeinfrastruktur (Novelle 2026)

Was verpflichtend gilt – die wichtigsten Regelungen im Überblick

Die Anforderungen richten sich nach Gebäudetyp, Anzahl der Stellplätze und Art der Maßnahme. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Vorverkabelung (Vorrüstung mit tatsächlicher Kabelverlegung bis zum Stellplatz), Leitungsinfrastruktur (Grundausstattung mit Leerrohren für spätere Verkabelung) und Ladepunkten (aktiv betriebsfähige Anschlüsse, an denen je ein Elektrofahrzeug gleichzeitig laden kann). Die Regelungen gelten gleichermaßen für Stellplätze innerhalb des Gebäudes und angrenzende Stellplätze.

Wohngebäude

Das GEIG legt verbindliche Regelungen für Neubau und größere Renovierungen von Wohngebäuden fest. Für bestehende Wohngebäude ohne Renovierung sieht das GEIG aktuell keine Nachrüstpflichten vor.

Bei der Errichtung oder größeren Renovierung eines Wohngebäudes mit mehr als 3 Stellplätzen gilt:

  • Mindestens 50 % der Stellplätze müssen mit Vorverkabelung ausgestattet werden und die übrigen mit Leitungsinfrastruktur.
  • Zusätzlich ist beim Neubau mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Bei einer Renovierung entfällt die Ladepunkt-Pflicht.

Eine größere Renovierung liegt vor, wenn sie den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst.

Nichtwohngebäude

Das GEIG legt verbindliche Regelungen sowohl für Neubau und größere Renovierungen von Nichtwohngebäuden fest, als auch für bestehende Nichtwohngebäude ohne Renovierung. Von den GEIG-Regelungen ausgenommen sind Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum kleiner und mittlerer Unternehmen befinden und überwiegend von diesen selbst genutzt werden.

Bei der Errichtung oder größeren Renovierung eines Nichtwohngebäudes mit mehr als 5 Stellplätzen gilt:

  • Mindestens 50 % der Stellplätze müssen mit Vorverkabelung ausgestattet werden, die übrigen mit Leitungsinfrastruktur.
  • Zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt je 5 Stellplätze zu errichten.
  • Für Gebäude, die überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- oder Organisationsaufgaben genutzt werden (z. B. Bürogebäude), gilt eine verschärfte Anforderung: mindestens ein Ladepunkt je 2 Stellplätze.

Sind die Stellplätze öffentlich zugänglich, kann die Pflicht alternativ dadurch erfüllt werden, dass öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Gesamtladeleistung von mindestens Anzahl der Stellplätze x 2,2 kW errichtet werden. Das heißt es können auch weniger Stellplätze aber dafür mit einer höheren Ladeleistung ausgestattet werden.

Bestandsgebäude (Nichtwohngebäude ohne Renovierung)

Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen gelten ebenfalls neue Pflichten:

  • Private Eigentümer müssen ab dem 1. Januar 2027 entweder mindestens 50 % der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausstatten oder mindestens einen Ladepunkt je 10 Stellplätze errichten.
  • Öffentliche Gebäude in Behördennutzung müssen bis zum 1. Januar 2033 mindestens 50 % der Stellplätze mit Vorverkabelung ausstatten.

Bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen kann die Pflicht alternativ durch öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Gesamtladeleistung von mindestens Anzahl der Stellplätze x 1,1 kW erfüllt werden. Dadurch können weniger, aber dafür leistungsstärkere Ladepunkte errichtet werden, sofern die gesetzlich geforderte Gesamtleistung erreicht wird.

Ladeinfrastruktur frühzeitig und bedarfsgerecht planen

Vor dem Hintergrund einer dynamisch wachsenden Elektromobilität in Unternehmen sind zahlreiche Fuhrparks bereits heute teilelektrifiziert. Mit den verschärften gesetzlichen Anforderungen empfiehlt es sich, die Ladeinfrastruktur am Unternehmensstandort frühzeitig zu planen und über die Mindestanforderungen hinaus am tatsächlichen und künftigen Bedarf auszurichten.

Mehrwert schaffen: Ladeangebote für Mitarbeiter, Kunden und Externe

Mit der Installation von Lademöglichkeiten auf dem Firmengelände können Unternehmen die Entwicklung der Elektromobilität aktiv nutzen und attraktive Zusatzangebote schaffen:

  • Elektrifizierung der eigenen Flotte: Ein elektrifizierter Fuhrpark senkt den CO2-Ausstoß der Firmenflotte im Betrieb. Wird der Ladestrom aus firmeneigenen Quellen (z. B. Photovoltaik) bezogen, ist der Betrieb besonders wirtschaftlich.
  • Verbessertes Arbeitgeber-Image und Mitarbeiterbindung: Lademöglichkeiten vor Ort machen Unternehmen für Mitarbeitende und Bewerber attraktiver – besonders da Elektrofahrzeuge häufig für den Arbeitsweg genutzt werden.
  • Erhöhte Kundenzufriedenheit: Ladepunkte auf dem Kundenparkplatz werten das Image als innovatives und umweltbewusstes Unternehmen auf und erleichtern die Anreise für Gäste mit weiteren Fahrtstrecken.
  • Zusätzliche Erlösmöglichkeiten: Bei geeigneter Lage und Zugangsmöglichkeiten können Ladepunkte temporär oder dauerhaft für externe Fahrzeuge freigegeben und kostenpflichtig angeboten werden.

Jetzt handeln – Pflicht und Chance zugleich

Die Novelle des GEIG verschärft die Anforderungen an die Ladeinfrastruktur spürbar: Niedrigere Schwellenwerte, höhere Ladepunktquoten und strengere Vorrüstungspflichten zeigen, dass der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für den Ausbau der Elektromobilität an Gebäuden deutlich enger setzt. Für Unternehmen bedeutet das: Wer frühzeitig plant, spart spätere Umbaukosten und schafft die Grundlage für eine bedarfsgerechte, wirtschaftliche und zukunftssichere Ladeinfrastruktur. Gleichzeitig bietet die gesetzliche Pflicht die Chance, den eigenen Standort zukunftsfähig aufzustellen und als attraktiver Arbeitgeber sowie als kundenorientiertes Unternehmen zu positionieren.